Der Bezirk Mittelfranken ermöglicht Menschen mit Behinderung die soziale Teilhabe. Hierzu kann auch Kraftfahrzeughilfe gehören. Hier können auch Leistungen zur Mobilität in Form von Leistungen für ein KFZ gewährt werden (§83 SGB IX).
Kraftfahrzeughilfe umfasst folgende Leistungen:
- Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Hilfe zur Beschaffung der erforderlichen Zusatzausstattung
- Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs
- Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe:
- Es ist ein Antrag notwendig.
- Der behinderte Mensch ist wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen.
- Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder vorhandener Fahrdienste ist wegen der Behinderung ausgeschlossen.
- Die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen ist dem behinderten Menschen und seinem Ehepartner/Lebenspartner nicht zuzumuten.
- Es ist kein anderer Leistungsträger zuständig (z. B. Arbeitsagenturen, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Versorgungsämter, Inklusionsämter).
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Kraftfahrzeughilfe ist folgenden Produktgruppen zugeordnet:
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